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Sämt­li­che Bera­ter und Ver­mitt­ler müs­sen grund­sätz­lich den Anla­ge­inter­es­sen­ten dar­über infor­mie­ren, ob und wel­che Ver­triebs­pro­vi­sio­nen sie erhal­ten, falls der Inter­es­sent die ange­bo­te­ne Kapi­tal­an­la­ge zeich­net. Der Anla­ge­inter­es­sent soll wis­sen, ob

Im Unter­schied zu Ban­ken müs­sen selb­stän­di­ge Anla­ge­be­ra­ter und Anla­ge­be­ra­tungs­un­ter­neh­men (deren ein­zi­ges Geschäfts­feld also die Bera­tung oder Ver­mitt­lung ist) erst dann ihre Kun­den über Ver­triebs­pro­vi­sio­nen infor­mie­ren, wenn hier pro­zen­tu­al bestimm­te Gren­zen über­schrit­ten wer­den (in der Regel ca. 15%). Häu­fig ist es dann der Anwalts­kunst über­las­sen, im Sin­ne des Anle­gers dar­zu­stel­len wie sich die­se Gren­zen berech­nen und wel­che Teil­be­trä­ge zu berück­sich­ti­gen sind (oder eben nicht).

Zu den Ver­triebs­pro­vi­sio­nen (auch Kick-Backs oder Rück­ver­gü­tun­gen genannt) gibt es zwi­schen­zeit­lich eine stark ver­zweig­te Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs, die für Lai­en nicht zu über­bli­cken ist.

Ins­be­son­de­re in die­sem Bereich gibt es bei der Pro­zess­füh­rung erheb­li­che Beson­der­hei­ten: So füh­ren häu­fig nur Spe­zi­al­kennt­nis­se bei der sehr dif­fe­ren­zier­ten Ver­tei­lung der Dar­le­gungs- und Beweis­last und die Inan­spruch­nah­me von der Recht­spre­chung spe­zi­ell für die­sen Bereich auf­ge­stell­ter recht­li­cher Ver­mu­tun­gen zum Erfolg in einem Klageverfahren.

Auch in die­sem Bereich sind Anle­ger daher gut bera­ten, sich an eine auf Anle­ger­schutz spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei zu wenden.

Der Her­aus­ge­ber (Emit­tent) einer Kapi­tal­an­la­ge ist dazu ver­pflich­tet, den Anla­ge­inter­es­sen­ten einen Pro­spekt zur Ver­fü­gung zu stel­len, der alle für die Anle­ger rele­van­ten Infor­ma­tio­nen enthält.

Sind Anga­ben im Pro­spekt falsch oder unvoll­stän­dig, so liegt ein Pro­spekt­feh­ler vor. Der Anle­ger kann Erstat­tung des Kauf­prei­ses gegen Über­nah­me der Kapi­tal­an­la­ge verlangen.

Der Haf­tungs­kreis im Rah­men der Pro­spekt­haf­tung ist recht groß: Zum einen sind es die im Pro­spekt selbst genann­ten Pro­spekt­ver­ant­wort­li­chen sowie die Pro­spekt­ver­an­las­ser (also die­je­ni­gen Urhe­ber des Pro­spek­tes die nicht als Pro­spekt­ver­ant­wort­li­che aus­drück­lich auf­ge­führt sind). Zum ande­ren kom­men hier aber auch Grün­dungs- und Treu­hand­ge­sell­schaf­ter sowie Initia­to­ren in Fra­ge. Eine Haf­tung der Genann­ten kann sich sogar auf Fehl­ver­hal­ten der am Ver­trieb einer Kapi­tal­an­la­ge betei­lig­ten Ver­mitt­ler und Unter­ver­mitt­ler erstrecken.

Pro­spekt­feh­ler zu erken­nen ist für recht­li­che Lai­en in der Regel beson­ders schwie­rig. Auch in die­sem Bereich soll­te auf jeden Fall eine auf Anle­ger­schutz spe­zia­li­sier­te Kanz­lei zu Rate gezo­gen wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Mög­lich­keit von Mus­ter­kla­ge­ver­fah­ren, in denen für alle Anle­ger ein­heit­lich über Pro­spekt­feh­ler ent­schie­den wird (zB 17.000 Klä­ger im Telekom-Verfahren).

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Die Anla­ge­ver­mitt­lung ist eine Vor­stu­fe der Anla­ge­be­ra­tung: Im Unter­schied zur Anla­ge­be­ra­tung erfolgt bei der rei­nen Ver­mitt­lung kei­ne Emp­feh­lung, son­dern es wird nur eine aus­ge­wähl­te Kapi­tal­an­la­ge vor­ge­stellt und hier­zu Infor­ma­tio­nen erteilt.

Den­noch ist auch vom Anla­ge­ver­mitt­ler ein umfas­sen­der Pflich­ten­ka­ta­log zu erfül­len, der bei Pflicht­ver­stoß zum Scha­den­er­satz füh­ren kann.

Der Anla­ge­ver­mitt­ler ist zwar nur zur rich­ti­gen Infor­ma­ti­on über die eine ange­bo­te­ne Kapi­tal­an­la­ge ver­pflich­tet. Hier­zu wird er sich übli­cher­wei­se des Anla­ge­pro­spek­tes bedie­nen. Den Anla­ge­pro­spekt muss der Anla­ge­ver­mitt­ler jedoch einer Plau­si­bi­li­täts­kon­trol­le dahin unter­zie­hen, ob die­ser ein schlüs­si­ges Gesamt­bild der Kapi­tal­an­la­ge abgibt. In eher ein­ge­schränk­tem Umfang hat der Anla­ge­ver­mitt­ler die im Pro­spekt ent­hal­te­nen Anga­ben auf Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit zu prüfen.

Hat der Anla­ge­be­ra­ter den Inter­es­sen­ten vor Abschluss einer Kapi­tal­an­la­ge nicht aus­rei­chend über deren Eigen­schaf­ten infor­miert, so muss er sei­nem Kun­den das inves­tier­te Kapi­tal erstat­ten und ggf. die Kapi­tal­an­la­ge zurücknehmen.

Ob eine Anla­ge­ver­mitt­lung rich­tig oder falsch war, ist immer eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung, die anhand der kon­kre­ten Gesprächs­si­tua­ti­on bei Abschluss der Kapi­tal­an­la­ge getrof­fen wird. Sam­mel­kla­gen und Prä­ze­denz­ur­tei­le kann es in die­sem Bereich daher nur sehr ein­ge­schränkt geben.

Die Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Anla­ger­be­ra­tung und Anla­ge­ver­mitt­lung ist nicht immer leicht. Auch in die­sem Bereich soll­te auf jeden Fall eine auf Anle­ger­schutz spe­zia­li­sier­te Kanz­lei zu Rate gezo­gen werden.

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Bei einer feh­ler­haf­ten Bera­tung hat der Kapi­tal­an­le­ger einen Scha­den­er­satz­an­spruch gegen sei­nen Anla­ge­be­ra­ter. Der Anla­ge­be­ra­ter muss daher sei­nem Kun­den das inves­tier­te Kapi­tal erstat­ten und ggf. die Kapi­tal­an­la­ge zurücknehmen.

Eine Anla­ge­be­ra­tung ist falsch, wenn sie nicht anle­ger- und objekt­ge­recht erfolgt ist. Aber was bedeu­tet das?

Eine Anla­ge­be­ra­tung liegt vor, wenn der Bera­ter sei­nem Kun­den Ein­schät­zun­gen und Wer­tun­gen zu Kapi­tal­an­la­gen über­mit­telt, die dann in eine Anla­ge­emp­feh­lung mün­den und dem Anle­ger zur Ent­schei­dung über den Abschluss einer Kapi­tal­an­la­ge dienen.

Die Anla­ge­emp­feh­lung eines Bera­ters muss den per­sön­li­chen und finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen, den Anla­ge­zie­len und der Risi­ko­nei­gung des Anle­gers ent­spre­chen (sog. anle­ger­ge­rech­te Bera­tung). Dem Anle­ger darf also ins­be­son­de­re kei­ne zu ris­kan­te Kapi­tal­an­la­ge emp­foh­len werden.

Der Anla­ge­be­ra­ter ist dar­über hin­aus ver­pflich­tet, den Anle­ger über alle für des­sen eigen­ver­ant­wort­li­che Ent­schei­dung erfor­der­li­chen Eigen­schaf­ten und Risi­ken der emp­foh­le­nen Kapi­tal­an­la­ge zu infor­mie­ren (sog. objekt­ge­rech­te Bera­tung). Wie weit die Infor­ma­ti­ons­pflicht geht, ori­en­tiert sich am indi­vi­du­el­len Auf­klä­rungs­be­dürf­nis des Anle­gers. Meis­tens genügt es nicht, wenn der Bera­ter ledig­lich einen Anla­ge­pro­spekt über­gibt und aus­schließ­lich auf die­sen verweist.

Ob eine Anla­ge­be­ra­tung rich­tig oder falsch war, ist immer eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung, die anhand der kon­kre­ten Bera­tungs­si­tua­ti­on getrof­fen wird. Sam­mel­kla­gen und Prä­ze­denz­ur­tei­le kann es in die­sem Bereich daher nur sehr ein­ge­schränkt geben.

Die Pflicht zur anle­ger- und objekt­ge­rech­ten Bera­tung hat der Bun­des­ge­richts­hof erst­mals im sog. Bond-Urteil vom 06.07.1993 (Akten­zei­chen: XI ZR 12/93) her­aus­ge­ar­bei­tet und seit­dem viel­fach bestä­tigt und ausdifferenziert.

Mög­li­che Bera­tungs­feh­ler bei geschlos­se­nen Fonds sind:

  • Fonds­be­tei­li­gung zum Auf­bau der Alters­ab­si­che­rung gedacht
  • Ver­schwei­gen oder Ver­harm­lo­sen des Risi­kos einer Kapi­tal­an­la­ge bis hin zum Totalverlustrisiko
  • Man­geln­de Infor­ma­ti­on über Schwie­rig­kei­ten aus der Inves­ti­ti­on durch Ver­kauf aus­zu­stei­gen und auf Ent­wick­lung am Kapi­tal­markt zu reagieren.
  • Ver­schwei­gen von Kick-Backs des Bera­ters (ins­be­son­de­re bei Banken)
  • Man­geln­der Hin­weis auf hohen Weichkostenanteil
  • Man­geln­der Hin­weis, dass Ren­di­te erst unter Berück­sich­ti­gung erhoff­ter steu­er­li­cher Aspek­te wett­be­werbs­fä­hig wird, für deren Ein­tritt es aber kei­ne Garan­tie gibt.
  • Emp­feh­lung zur Kün­di­gung ins­be­son­de­re von Lebens­ver­si­che­run­gen und Bau­spar­ver­trä­gen und ande­rer ver­meint­lich unren­ta­bler Kapitalanlagen.

Nicht sel­ten ver­ste­cken sich Bera­tungs­feh­ler auch im Detail. Daher sind sämt­li­che Ver­kaufs­un­ter­la­gen einer Kapi­tal­an­la­ge (unter ande­rem Ver­kaufs­pro­spekt, Zeich­nungs­schein, Bera­tungs­pro­to­kol­le usw.) zu sich­ten und auszuwerten.

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