Wurden bei einer stillen Gesellschaft Rateneinlagen mit Eigenkapitalcharakter in fester Höhe vereinbart, so müssen diese Raten auch nach Beendigung der Gesellschaft zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen weiterhion bezahlt werden, soweit dieses Kapital zur Befriedigung der Gläubiger von der Gesellschaft benötigt wird. Dies hat der für Gesellschaftsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 16.05.2017 unter dem Aktenzeichen II ZR 284/15.
Der Zahlungsanspruch kann auch noch in der Insolvenz der Fondsgesellschaft vom Insolvenzverwalter gegen die (ehemaligen) stillen Gesellschafter durch gesetzt werden.
Damit wird eine erheblich Nachhaftung bzw. Nachschusspflicht für stille Gesellschafter konstituiert. Die Prüfung und Abwehr solcher Ansprüche gehört zu unserem Leistungsspektrum.
Den Originaltext der Entscheidung können Sie in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs nachlesen: Urteil vom 16.05.2017 – Az. II ZR 284/15.
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