Haftung für Prospektfehler

Der Her­aus­ge­ber (Emit­tent) einer Kapi­tal­an­la­ge ist dazu ver­pflich­tet, den Anla­ge­inter­es­sen­ten einen Pro­spekt zur Ver­fü­gung zu stel­len, der alle für die Anle­ger rele­van­ten Infor­ma­tio­nen enthält.

Sind Anga­ben im Pro­spekt falsch oder unvoll­stän­dig, so liegt ein Pro­spekt­feh­ler vor. Der Anle­ger kann Erstat­tung des Kauf­prei­ses gegen Über­nah­me der Kapi­tal­an­la­ge verlangen.

Der Haf­tungs­kreis im Rah­men der Pro­spekt­haf­tung ist recht groß: Zum einen sind es die im Pro­spekt selbst genann­ten Pro­spekt­ver­ant­wort­li­chen sowie die Pro­spekt­ver­an­las­ser (also die­je­ni­gen Urhe­ber des Pro­spek­tes die nicht als Pro­spekt­ver­ant­wort­li­che aus­drück­lich auf­ge­führt sind). Zum ande­ren kom­men hier aber auch Grün­dungs- und Treu­hand­ge­sell­schaf­ter sowie Initia­to­ren in Fra­ge. Eine Haf­tung der Genann­ten kann sich sogar auf Fehl­ver­hal­ten der am Ver­trieb einer Kapi­tal­an­la­ge betei­lig­ten Ver­mitt­ler und Unter­ver­mitt­ler erstrecken.

Pro­spekt­feh­ler zu erken­nen ist für recht­li­che Lai­en in der Regel beson­ders schwie­rig. Auch in die­sem Bereich soll­te auf jeden Fall eine auf Anle­ger­schutz spe­zia­li­sier­te Kanz­lei zu Rate gezo­gen wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Mög­lich­keit von Mus­ter­kla­ge­ver­fah­ren, in denen für alle Anle­ger ein­heit­lich über Pro­spekt­feh­ler ent­schie­den wird (zB 17.000 Klä­ger im Tele­kom-Ver­fah­ren). Wir stel­len Ihnen ger­ne unse­re umfas­sen­den Fach­kennt­nis­se im Bereich Anle­ger­schutz zur Verfügung.

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