Haftung des Treuhänders 

Meis­tens wer­den bei geschlos­se­nen Fonds sog. Treu­hand­kom­man­di­tis­ten ein­ge­setzt, die eine Betei­li­gung für den Anle­ger „treu­hän­de­risch“ hal­ten. Grund ist der nied­ri­ge­re Ver­wal­tungs­auf­wand. Nach­teil für die Anle­ger ist unter ande­rem eine Erhö­hung der Weich­kos­ten und die Ver­gü­tung des Treuhänders.

Falls der Treu­hän­der bereits an der Grün­dung des Fonds betei­ligt war, haf­tet er für regel­wid­ri­ge Umstän­de als Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter. Aber auch ein erst nach Grün­dung hin­zu­ge­zo­ge­ner Treu­hän­der muss über die regel­wid­ri­gen Umstän­de der Kapi­tal­an­la­ge auf­klä­ren, wenn ihm sol­che bekannt sind oder bei gehö­ri­ger Prü­fung hät­ten bekannt sein müs­sen (BGH, Urteil vom 14.01.2002 – XI ZR 40/00).

Treu­hän­der haf­ten daher neben den Pro­spekt­ver­ant­wort­li­chen für Pro­spekt­feh­ler und für bei Abschluss der Kapi­tal­an­la­ge bereits ein­ge­tre­te­ne Abwei­chun­gen vom Prospekt.

Wir sind eine auf Anle­ger­schutz spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei und prü­fen für Sie ger­ne die Vor­aus­set­zun­gen einer Haf­tung des Treuhänders.

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