Sammeklage, Nein!Aber…

Kön­nen wir uns einer Sam­mel­kla­ge anschlie­ßen?“ Die­se Fra­ge hören wir häu­fig von geschä­dig­ten Anle­gern. Die Ant­wort lau­tet in der weit über­wie­gen­den Zahl der Kon­stel­la­tio­nen: NEIN, weil das deut­sche Recht streng genom­men kei­ne Sam­mel­kla­ge kennt…

Nur in einem engen Bereich der Anwen­dungs­fäl­le kommt ein Ver­fah­ren nach dem sog. Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens­ge­setz (KapMuG) in Betracht.

Eine gemein­sam ein­ge­reich­te Kla­ge meh­re­rer Klä­ger ist nur in einem engen Rah­men zuläs­sig und kann in vie­len Kon­stel­la­tio­nen von dem ange­ru­fe­nen Gericht nach eige­nem Ermes­sen auch getrennt wer­den. Kos­ten­vor­tei­le las­sen sich – jeden­falls im gericht­li­chen Bereich – lei­der so gut wie nicht erzielen.

Geschä­dig­te Anle­ger soll­ten sich auch im Hin­blick auf die Kos­ten bera­ten las­sen, ob es even­tu­ell eine Stra­te­gie gibt, die das Pro­zess­kos­ten­ri­si­ko sen­ken kann und wel­che Chan­cen (und Risi­ken) damit ver­bun­den sind.

Haben Sie Fra­gen? Rufen Sie uns an oder fül­len Sie gleich online unser For­mu­lar für kos­ten­lo­se Erst­be­ra­tung aus.