Haftung des Anlageberaters, Fehler bei Anlageberatung

Bei einer feh­ler­haf­ten Bera­tung hat der Kapi­tal­an­le­ger einen Scha­den­er­satz­an­spruch gegen sei­nen Anla­ge­be­ra­ter. Der Anla­ge­be­ra­ter muss daher sei­nem Kun­den das inves­tier­te Kapi­tal erstat­ten und ggf. die Kapi­tal­an­la­ge zurücknehmen.

Eine Anla­ge­be­ra­tung ist falsch, wenn sie nicht anle­ger- und objekt­ge­recht erfolgt ist. Aber was bedeu­tet das?

Eine Anla­ge­be­ra­tung liegt vor, wenn der Bera­ter sei­nem Kun­den Ein­schät­zun­gen und Wer­tun­gen zu Kapi­tal­an­la­gen über­mit­telt, die dann in eine Anla­ge­emp­feh­lung mün­den und dem Anle­ger zur Ent­schei­dung über den Abschluss einer Kapi­tal­an­la­ge dienen.

Die Anla­ge­emp­feh­lung eines Bera­ters muss den per­sön­li­chen und finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen, den Anla­ge­zie­len und der Risi­ko­nei­gung des Anle­gers ent­spre­chen (sog. anle­ger­ge­rech­te Bera­tung). Dem Anle­ger darf also ins­be­son­de­re kei­ne zu ris­kan­te Kapi­tal­an­la­ge emp­foh­len werden.

Der Anla­ge­be­ra­ter ist dar­über hin­aus ver­pflich­tet, den Anle­ger über alle für des­sen eigen­ver­ant­wort­li­che Ent­schei­dung erfor­der­li­chen Eigen­schaf­ten und Risi­ken der emp­foh­le­nen Kapi­tal­an­la­ge zu infor­mie­ren (sog. objekt­ge­rech­te Bera­tung). Wie weit die Infor­ma­ti­ons­pflicht geht, ori­en­tiert sich am indi­vi­du­el­len Auf­klä­rungs­be­dürf­nis des Anle­gers. Meis­tens genügt es nicht, wenn der Bera­ter ledig­lich einen Anla­ge­pro­spekt über­gibt und aus­schließ­lich auf die­sen verweist.

Ob eine Anla­ge­be­ra­tung rich­tig oder falsch war, ist immer eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung, die anhand der kon­kre­ten Bera­tungs­si­tua­ti­on getrof­fen wird. Sam­mel­kla­gen und Prä­ze­denz­ur­tei­le kann es in die­sem Bereich daher nur sehr ein­ge­schränkt geben.

Die Pflicht zur anle­ger- und objekt­ge­rech­ten Bera­tung hat der Bun­des­ge­richts­hof erst­mals im sog. Bond-Urteil vom 06.07.1993 (Akten­zei­chen: XI ZR 12/93) her­aus­ge­ar­bei­tet und seit­dem viel­fach bestä­tigt und ausdifferenziert.

Mög­li­che Bera­tungs­feh­ler bei geschlos­se­nen Fonds sind:

  • Fonds­be­tei­li­gung zum Auf­bau der Alters­ab­si­che­rung gedacht
  • Ver­schwei­gen oder Ver­harm­lo­sen des Risi­kos einer Kapi­tal­an­la­ge bis hin zum Totalverlustrisiko
  • Man­geln­de Infor­ma­ti­on über Schwie­rig­kei­ten aus der Inves­ti­ti­on durch Ver­kauf aus­zu­stei­gen und auf Ent­wick­lung am Kapi­tal­markt zu reagieren.
  • Ver­schwei­gen von Kick-Backs des Bera­ters (ins­be­son­de­re bei Banken)
  • Man­geln­der Hin­weis auf hohen Weichkostenanteil
  • Man­geln­der Hin­weis, dass Ren­di­te erst unter Berück­sich­ti­gung erhoff­ter steu­er­li­cher Aspek­te wett­be­werbs­fä­hig wird, für deren Ein­tritt es aber kei­ne Garan­tie gibt.
  • Emp­feh­lung zur Kün­di­gung ins­be­son­de­re von Lebens­ver­si­che­run­gen und Bau­spar­ver­trä­gen und ande­rer ver­meint­lich unren­ta­bler Kapitalanlagen.

Nicht sel­ten ver­ste­cken sich Bera­tungs­feh­ler auch im Detail. Daher sind sämt­li­che Ver­kaufs­un­ter­la­gen einer Kapi­tal­an­la­ge (unter ande­rem Ver­kaufs­pro­spekt, Zeich­nungs­schein, Bera­tungs­pro­to­kol­le usw.) zu sich­ten und auszuwerten.

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