Die meisten Kapitalanalagen sind nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit ordentlich kündbar. Diese Mindestlaufzeit kann jedoch zum Teil sehr lang und eventuell auch unzulässig lang sein. Ob die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit sich noch im zulässigen Rahmen befindet oder ggf. unwirksam ist (und der Anleger somit jederzeit kündigen kann) ist eine Frage des Einzelfalles. Dabei sind die die Interessen des Anlegers mit den Interessen der Fondsgesellschaft abzuwägen.
Die meisten vertraglichen Kapitalanlagen können außerordentlich gekündigt werden, falls ein wichtiger Grund vorliegt. Der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung des Anlegers liegt vor allem in der Verletzung vertraglicher Pflichten des Vertragspartners (zB der Fondsgesellschaft oder des Betriebsinhabers bei stiller Beteiligung).
Wir prüfen für Sie die Möglichkeit durch eine Kündigung aus der Kapitalanlage auszusteigen und zu retten was zu retten ist.
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