Kick-Back (Vertriebsprovisionen)

Kick-Back und Rückvergütungen (Vertriebsprovisionen)

Sämt­li­che Bera­ter und Ver­mitt­ler müs­sen grund­sätz­lich den Anla­ge­inter­es­sen­ten dar­über infor­mie­ren, ob und wel­che Ver­triebs­pro­vi­sio­nen sie erhal­ten, falls der Inter­es­sent die ange­bo­te­ne Kapi­tal­an­la­ge zeichnet.

Im Unter­schied zu Ban­ken müs­sen selb­stän­di­ge Anla­ge­be­ra­ter und Anla­ge­be­ra­tungs­un­ter­neh­men (deren ein­zi­ges Geschäfts­feld also die Bera­tung oder Ver­mitt­lung ist) erst dann ihre Kun­den über Ver­triebs­pro­vi­sio­nen infor­mie­ren, wenn hier pro­zen­tu­al bestimm­te Gren­zen über­schrit­ten wer­den (in der Regel ca. 15%). Häu­fig ist es dann der Anwalts­kunst über­las­sen, im Sin­ne des Anle­gers dar­zu­stel­len wie sich die­se Gren­zen berech­nen und wel­che Teil­be­trä­ge zu berück­sich­ti­gen sind (oder eben nicht).

Zu den Ver­triebs­pro­vi­sio­nen (auch Kick-Backs oder Rück­ver­gü­tun­gen genannt) gibt es zwi­schen­zeit­lich eine stark ver­zweig­te Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs, die für Lai­en nicht zu über­bli­cken ist.

Ins­be­son­de­re in die­sem Bereich gibt es bei der Pro­zess­füh­rung erheb­li­che Beson­der­hei­ten: So füh­ren häu­fig nur Spe­zi­al­kennt­nis­se bei der sehr dif­fe­ren­zier­ten Ver­tei­lung der Dar­le­gungs- und Beweis­last und die Inan­spruch­nah­me von der Recht­spre­chung spe­zi­ell für die­sen Bereich auf­ge­stell­ter recht­li­cher Ver­mu­tun­gen zum Erfolg in einem Klageverfahren.

Wir sind eine auf Anle­ger­schutz spe­zia­li­sier­te Fach­kanz­lei und prü­fen für Sie ger­ne, ob Sie unzu­rei­chen­de über Rück­ver­gü­tun­gen auf­ge­klärt wur­den und Ihnen daher ein Scha­den­er­satz­an­spruch zusteht.

Haben Sie Fra­gen? Rufen Sie uns an oder fül­len Sie gleich online unser For­mu­lar für kos­ten­lo­se Erst­be­ra­tung aus.

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