Sämtliche Berater und Vermittler müssen grundsätzlich den Anlageinteressenten darüber informieren, ob und welche Vertriebsprovisionen sie erhalten, falls der Interessent die angebotene Kapitalanlage zeichnet.
Im Unterschied zu Banken müssen selbständige Anlageberater und Anlageberatungsunternehmen (deren einziges Geschäftsfeld also die Beratung oder Vermittlung ist) erst dann ihre Kunden über Vertriebsprovisionen informieren, wenn hier prozentual bestimmte Grenzen überschritten werden (in der Regel ca. 15%). Häufig ist es dann der Anwaltskunst überlassen, im Sinne des Anlegers darzustellen wie sich diese Grenzen berechnen und welche Teilbeträge zu berücksichtigen sind (oder eben nicht).
Zu den Vertriebsprovisionen (auch Kick-Backs oder Rückvergütungen genannt) gibt es zwischenzeitlich eine stark verzweigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für Laien nicht zu überblicken ist.
Insbesondere in diesem Bereich gibt es bei der Prozessführung erhebliche Besonderheiten: So führen häufig nur Spezialkenntnisse bei der sehr differenzierten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und die Inanspruchnahme von der Rechtsprechung speziell für diesen Bereich aufgestellter rechtlicher Vermutungen zum Erfolg in einem Klageverfahren.
Wir sind eine auf Anlegerschutz spezialisierte Fachkanzlei und prüfen für Sie gerne, ob Sie unzureichende über Rückvergütungen aufgeklärt wurden und Ihnen daher ein Schadenersatzanspruch zusteht.
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