Die Anlagevermittlung ist eine Vorstufe der Anlageberatung: Im Unterschied zur Anlageberatung erfolgt bei der reinen Vermittlung keine Empfehlung, sondern es wird nur eine ausgewählte Kapitalanlage vorgestellt und hierzu Informationen erteilt.
Dennoch ist auch vom Anlagevermittler ein umfassender Pflichtenkatalog zu erfüllen, der bei Pflichtverstoß zum Schadenersatz führen kann.
Der Anlagevermittler ist zwar nur zur richtigen Information über die eine angebotene Kapitalanlage verpflichtet. Hierzu wird er sich üblicherweise des Anlageprospektes bedienen. Den Anlageprospekt muss der Anlagevermittler jedoch einer Plausibilitätskontrolle dahin unterziehen, ob dieser ein schlüssiges Gesamtbild der Kapitalanlage abgibt. In eher eingeschränktem Umfang hat der Anlagevermittler die im Prospekt enthaltenen Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Hat der Anlageberater den Interessenten vor Abschluss einer Kapitalanlage nicht ausreichend über deren Eigenschaften informiert, so muss er seinem Kunden das investierte Kapital erstatten und ggf. die Kapitalanlage zurücknehmen.
Ob eine Anlagevermittlung richtig oder falsch war, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die anhand der konkreten Gesprächssituation bei Abschluss der Kapitalanlage getroffen wird. Sammelklagen und Präzedenzurteile kann es in diesem Bereich daher nur sehr eingeschränkt geben.
Die Differenzierung zwischen Anlagerberatung und Anlagevermittlung ist nicht immer leicht. Auch in diesem Bereich sollte auf jeden Fall eine auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei zu Rate gezogen werden.
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