Sämtliche Berater und Vermittler müssen grundsätzlich den Anlageinteressenten darüber informieren, ob und welche Vertriebsprovisionen sie erhalten, falls der Interessent die angebotene Kapitalanlage zeichnet. Der Anlageinteressent soll wissen, ob
Im Unterschied zu Banken müssen selbständige Anlageberater und Anlageberatungsunternehmen (deren einziges Geschäftsfeld also die Beratung oder Vermittlung ist) erst dann ihre Kunden über Vertriebsprovisionen informieren, wenn hier prozentual bestimmte Grenzen überschritten werden (in der Regel ca. 15%). Häufig ist es dann der Anwaltskunst überlassen, im Sinne des Anlegers darzustellen wie sich diese Grenzen berechnen und welche Teilbeträge zu berücksichtigen sind (oder eben nicht).
Zu den Vertriebsprovisionen (auch Kick-Backs oder Rückvergütungen genannt) gibt es zwischenzeitlich eine stark verzweigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für Laien nicht zu überblicken ist.
Insbesondere in diesem Bereich gibt es bei der Prozessführung erhebliche Besonderheiten: So führen häufig nur Spezialkenntnisse bei der sehr differenzierten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und die Inanspruchnahme von der Rechtsprechung speziell für diesen Bereich aufgestellter rechtlicher Vermutungen zum Erfolg in einem Klageverfahren.
Auch in diesem Bereich sind Anleger daher gut beraten, sich an eine auf Anlegerschutz spezialisierte Fachkanzlei zu wenden.
Der Herausgeber (Emittent) einer Kapitalanlage ist dazu verpflichtet, den Anlageinteressenten einen Prospekt zur Verfügung zu stellen, der alle für die Anleger relevanten Informationen enthält.
Sind Angaben im Prospekt falsch oder unvollständig, so liegt ein Prospektfehler vor. Der Anleger kann Erstattung des Kaufpreises gegen Übernahme der Kapitalanlage verlangen.
Der Haftungskreis im Rahmen der Prospekthaftung ist recht groß: Zum einen sind es die im Prospekt selbst genannten Prospektverantwortlichen sowie die Prospektveranlasser (also diejenigen Urheber des Prospektes die nicht als Prospektverantwortliche ausdrücklich aufgeführt sind). Zum anderen kommen hier aber auch Gründungs- und Treuhandgesellschafter sowie Initiatoren in Frage. Eine Haftung der Genannten kann sich sogar auf Fehlverhalten der am Vertrieb einer Kapitalanlage beteiligten Vermittler und Untervermittler erstrecken.
Prospektfehler zu erkennen ist für rechtliche Laien in der Regel besonders schwierig. Auch in diesem Bereich sollte auf jeden Fall eine auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei zu Rate gezogen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit von Musterklageverfahren, in denen für alle Anleger einheitlich über Prospektfehler entschieden wird (zB 17.000 Kläger im Telekom-Verfahren).
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Bei einer fehlerhaften Beratung hat der Kapitalanleger einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Anlageberater. Der Anlageberater muss daher seinem Kunden das investierte Kapital erstatten und ggf. die Kapitalanlage zurücknehmen.
Eine Anlageberatung ist falsch, wenn sie nicht anleger- und objektgerecht erfolgt ist. Aber was bedeutet das?
Eine Anlageberatung liegt vor, wenn der Berater seinem Kunden Einschätzungen und Wertungen zu Kapitalanlagen übermittelt, die dann in eine Anlageempfehlung münden und dem Anleger zur Entscheidung über den Abschluss einer Kapitalanlage dienen.
Die Anlageempfehlung eines Beraters muss den persönlichen und finanziellen Verhältnissen, den Anlagezielen und der Risikoneigung des Anlegers entsprechen (sog. anlegergerechte Beratung). Dem Anleger darf also insbesondere keine zu riskante Kapitalanlage empfohlen werden.
Der Anlageberater ist darüber hinaus verpflichtet, den Anleger über alle für dessen eigenverantwortliche Entscheidung erforderlichen Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Kapitalanlage zu informieren (sog. objektgerechte Beratung). Wie weit die Informationspflicht geht, orientiert sich am individuellen Aufklärungsbedürfnis des Anlegers. Meistens genügt es nicht, wenn der Berater lediglich einen Anlageprospekt übergibt und ausschließlich auf diesen verweist.
Ob eine Anlageberatung richtig oder falsch war, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die anhand der konkreten Beratungssituation getroffen wird. Sammelklagen und Präzedenzurteile kann es in diesem Bereich daher nur sehr eingeschränkt geben.
Die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung hat der Bundesgerichtshof erstmals im sog. Bond-Urteil vom 06.07.1993 (Aktenzeichen: XI ZR 12/93) herausgearbeitet und seitdem vielfach bestätigt und ausdifferenziert.
Mögliche Beratungsfehler bei geschlossenen Fonds sind:
Nicht selten verstecken sich Beratungsfehler auch im Detail. Daher sind sämtliche Verkaufsunterlagen einer Kapitalanlage (unter anderem Verkaufsprospekt, Zeichnungsschein, Beratungsprotokolle usw.) zu sichten und auszuwerten.
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