Bei einer fehlerhaften Beratung hat der Kapitalanleger einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Anlageberater. Der Anlageberater muss daher seinem Kunden das investierte Kapital erstatten und ggf. die Kapitalanlage zurücknehmen.
Eine Anlageberatung ist falsch, wenn sie nicht anleger- und objektgerecht erfolgt ist. Aber was bedeutet das?
Eine Anlageberatung liegt vor, wenn der Berater seinem Kunden Einschätzungen und Wertungen zu Kapitalanlagen übermittelt, die dann in eine Anlageempfehlung münden und dem Anleger zur Entscheidung über den Abschluss einer Kapitalanlage dienen.
Die Anlageempfehlung eines Beraters muss den persönlichen und finanziellen Verhältnissen, den Anlagezielen und der Risikoneigung des Anlegers entsprechen (sog. anlegergerechte Beratung). Dem Anleger darf also insbesondere keine zu riskante Kapitalanlage empfohlen werden.
Der Anlageberater ist darüber hinaus verpflichtet, den Anleger über alle für dessen eigenverantwortliche Entscheidung erforderlichen Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Kapitalanlage zu informieren (sog. objektgerechte Beratung). Wie weit die Informationspflicht geht, orientiert sich am individuellen Aufklärungsbedürfnis des Anlegers. Meistens genügt es nicht, wenn der Berater lediglich einen Anlageprospekt übergibt und ausschließlich auf diesen verweist.
Ob eine Anlageberatung richtig oder falsch war, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die anhand der konkreten Beratungssituation getroffen wird. Sammelklagen und Präzedenzurteile kann es in diesem Bereich daher nur sehr eingeschränkt geben.
Die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung hat der Bundesgerichtshof erstmals im sog. Bond-Urteil vom 06.07.1993 (Aktenzeichen: XI ZR 12/93) herausgearbeitet und seitdem vielfach bestätigt und ausdifferenziert.
Mögliche Beratungsfehler bei geschlossenen Fonds sind:
- Fondsbeteiligung zum Aufbau der Altersabsicherung gedacht
- Verschweigen oder Verharmlosen des Risikos einer Kapitalanlage bis hin zum Totalverlustrisiko
- Mangelnde Information über Schwierigkeiten aus der Investition durch Verkauf auszusteigen und auf Entwicklung am Kapitalmarkt zu reagieren.
- Verschweigen von Kick-Backs des Beraters (insbesondere bei Banken)
- Mangelnder Hinweis auf hohen Weichkostenanteil
- Mangelnder Hinweis, dass Rendite erst unter Berücksichtigung erhoffter steuerlicher Aspekte wettbewerbsfähig wird, für deren Eintritt es aber keine Garantie gibt.
- Empfehlung zur Kündigung insbesondere von Lebensversicherungen und Bausparverträgen und anderer vermeintlich unrentabler Kapitalanlagen.
Nicht selten verstecken sich Beratungsfehler auch im Detail. Daher sind sämtliche Verkaufsunterlagen einer Kapitalanlage (unter anderem Verkaufsprospekt, Zeichnungsschein, Beratungsprotokolle usw.) zu sichten und auszuwerten.
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