Der Herausgeber (Emittent) einer Kapitalanlage ist dazu verpflichtet, den Anlageinteressenten einen Prospekt zur Verfügung zu stellen, der alle für die Anleger relevanten Informationen enthält.
Sind Angaben im Prospekt falsch oder unvollständig, so liegt ein Prospektfehler vor. Der Anleger kann Erstattung des Kaufpreises gegen Übernahme der Kapitalanlage verlangen.
Der Haftungskreis im Rahmen der Prospekthaftung ist recht groß: Zum einen sind es die im Prospekt selbst genannten Prospektverantwortlichen sowie die Prospektveranlasser (also diejenigen Urheber des Prospektes die nicht als Prospektverantwortliche ausdrücklich aufgeführt sind). Zum anderen kommen hier aber auch Gründungs- und Treuhandgesellschafter sowie Initiatoren in Frage. Eine Haftung der Genannten kann sich sogar auf Fehlverhalten der am Vertrieb einer Kapitalanlage beteiligten Vermittler und Untervermittler erstrecken.
Prospektfehler zu erkennen ist für rechtliche Laien in der Regel besonders schwierig. Auch in diesem Bereich sollte auf jeden Fall eine auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei zu Rate gezogen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit von Musterklageverfahren, in denen für alle Anleger einheitlich über Prospektfehler entschieden wird (zB 17.000 Kläger im Telekom-Verfahren).
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