Vertragskündigung der Kapitalanlage

Die meis­ten Kapi­tal­a­nala­gen sind nach Ablauf einer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Min­dest­lauf­zeit ordent­lich künd­bar. Die­se Min­dest­lauf­zeit kann jedoch zum Teil sehr lang und even­tu­ell auch unzu­läs­sig lang sein. Ob die Ver­ein­ba­rung einer Min­dest­lauf­zeit sich noch im zuläs­si­gen Rah­men befin­det oder ggf. unwirk­sam ist (und der Anle­ger somit jeder­zeit kün­di­gen kann) ist eine Fra­ge des Ein­zel­fal­les. Dabei sind die die Inter­es­sen des Anle­gers mit den Inter­es­sen der Fonds­ge­sell­schaft abzuwägen.

Die meis­ten ver­trag­li­chen Kapi­tal­an­la­gen kön­nen außer­or­dent­lich gekün­digt wer­den, falls ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Der wich­ti­ge Grund für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Anle­gers liegt vor allem in der Ver­let­zung ver­trag­li­cher Pflich­ten des Ver­trags­part­ners (zB der Fonds­ge­sell­schaft oder des Betriebs­in­ha­bers bei stil­ler Beteiligung).

Wir prü­fen für Sie die Mög­lich­keit durch eine Kün­di­gung aus der Kapi­tal­an­la­ge aus­zu­stei­gen und zu ret­ten was zu ret­ten ist.

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