Meistens werden bei geschlossenen Fonds sog. Treuhandkommanditisten eingesetzt, die eine Beteiligung für den Anleger „treuhänderisch“ halten. Grund ist der niedrigere Verwaltungsaufwand. Nachteil für die Anleger ist unter anderem eine Erhöhung der Weichkosten und die Vergütung des Treuhänders.
Falls der Treuhänder bereits an der Gründung des Fonds beteiligt war, haftet er für regelwidrige Umstände als Gründungsgesellschafter. Aber auch ein erst nach Gründung hinzugezogener Treuhänder muss über die regelwidrigen Umstände der Kapitalanlage aufklären, wenn ihm solche bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen (BGH, Urteil vom 14.01.2002 – XI ZR 40/00).
Treuhänder haften daher neben den Prospektverantwortlichen für Prospektfehler und für bei Abschluss der Kapitalanlage bereits eingetretene Abweichungen vom Prospekt.
Wir sind eine auf Anlegerschutz spezialisierte Fachkanzlei und prüfen für Sie gerne die Voraussetzungen einer Haftung des Treuhänders.
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