Einsicht in Akten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)

Aus dem IFG (Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz ergibt sich ein Anspruch des Anle­gers gegen die BAFin (Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht) auf Ein­sicht in die bei der BAFin geführ­ten Akten. So prüft die BAFin bei­spiels­wei­se die Pro­spek­te von geschlos­se­nen Fonds auf Ein­hal­tung auf­sichts­recht­li­cher Kapi­tal­markt­vor­schrif­ten (das betrifft nicht die Rich­tig­keit der Anga­ben eines Pro­spek­tes oder die Schlüs­sig­keit eines Anlagemodells).

 

Wenn es im Rah­men der auf­sichts­recht­li­chen Pro­spekt­prü­fung der BAFin Schwie­rig­kei­ten gab oder die BAFin gar die Rück­ab­wick­lung einer lau­fen­den Kapi­tal­an­la­ge anord­net, kön­nen die von der BAFin ein­ge­hol­ten Infor­ma­tio­nen für den Anle­ger hohen Wert im Rah­men Scha­den­er­satz­pro­zes­sen haben.

Wir set­zen Aus­künfts­an­sprü­che gegen die BAFin kom­pe­tent durch. Die dar­aus gewon­nen Infor­ma­tio­nen stel­len wir allen unse­ren Man­dan­ten ger­ne zur Verfügung.

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