Vie­le ver­brau­cher­schüt­zen­de Vor­schrif­ten sehen ein Wider­rufs­recht des Ver­brau­chers vor. Auf die­se Wei­se wird der Ver­brau­cher vor Über­ei­lung auch beim Abschluss von Dar­le­hen und Kapi­tal­an­la­gen geschützt. Weil das Wider­rufs­recht nur zeit­lich begrenzt gel­ten soll, muss der Ver­brau­cher von sei­ner Bank oder der Fonds­ge­sell­schaft über den Beginn und die Dau­er der Wider­rufs­frist ver­ständ­lich infor­miert wer­den. Wird der Ver­brau­cher jedoch nicht infor­miert, so ver­län­gert sich sei­ne Widerrufsfrist.

In vie­len Fäl­len ist die Wider­rufs­frist noch nicht abge­lau­fen und kann noch aus­ge­übt wer­den. Fol­ge eines Wider­rufs ist das Aus­schei­den aus einer Kapi­tal­an­la­ge im Zeit­punkt des Wider­rufs, also ver­gleich­bar einer frist­lo­sen Kün­di­gung. Der Ver­brau­cher ist dann von wei­te­ren Ver­pflich­tun­gen ent­bun­den und kann die Abrech­nung sei­ner Kapi­tal­an­la­ge sowie Aus­zah­lung eines posi­ti­ven Kapi­tals verlangen.

Wir prü­fen für Sie die Mög­lich­keit durch Wider­ruf aus der Kapi­tal­an­la­ge aus­zu­stei­gen und zu ret­ten was zu ret­ten ist.

Wir prü­fen für Sie die Mög­lich­keit durch eine Kün­di­gung aus der Kapi­tal­an­la­ge aus­zu­stei­gen und zu ret­ten was zu ret­ten ist.