„Können wir uns einer Sammelklage anschließen?“ Diese Frage hören wir häufig von geschädigten Anlegern. Die Antwort lautet in der weit überwiegenden Zahl der Konstellationen: NEIN, weil das deutsche Recht streng genommen keine Sammelklage kennt…
Nur in einem engen Bereich der Anwendungsfälle kommt ein Verfahren nach dem sog. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in Betracht.
Eine gemeinsam eingereichte Klage mehrerer Kläger ist nur in einem engen Rahmen zulässig und kann in vielen Konstellationen von dem angerufenen Gericht nach eigenem Ermessen auch getrennt werden. Kostenvorteile lassen sich – jedenfalls im gerichtlichen Bereich – leider so gut wie nicht erzielen.
Geschädigte Anleger sollten sich auch im Hinblick auf die Kosten beraten lassen, ob es eventuell eine Strategie gibt, die das Prozesskostenrisiko senken kann und welche Chancen (und Risiken) damit verbunden sind.
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