Allgemeine Mandatsbedingungen

1.     Gebührenhinweis

Die für die anwalt­li­che Tätig­keit anfal­len­de Ver­gü­tung rich­tet sich nach dem Gegen­stands­wert. Die­ser bestimmt sich nach dem wirt­schaft­li­chen Inter­es­se der Ange­le­gen­heit für den Man­dan­ten. Bei Ange­le­gen­hei­ten nicht­ver­mö­gens­recht­li­cher Art, ist der Gegen­stands­wert durch eine Schät­zung zu bestimmen.

 

2.     Gegenstand der Rechtsberatung

Die Rechts­be­ra­tung der STARKE.recht GmbH bezieht sich aus­schließ­lich auf das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

Gegen­stand des Man­dats­ver­tra­ges ist nicht die steu­er­li­che Bera­tung. Steu­er­li­che Fra­gen und Aus­wir­kun­gen hat der Man­dant durch fach­kun­di­ge Drit­te (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer etc.) auf eigen Ver­ant­wor­tung prü­fen zu lassen.

Die STARKE.recht GmbH ist berech­tigt, zur Bear­bei­tung des Man­dats Mit­ar­bei­ter, ande­re Rechts­an­wäl­tin­nen oder Rechts­an­wäl­te und sons­ti­ge fach­kun­di­ge Drit­te her­an­zu­zie­hen. Sofern dadurch zusätz­li­che Kos­ten ent­ste­hen, ver­pflich­tet sich die STARKE.recht GmbH, zuvor die Zustim­mung des Man­dan­ten einzuholen.

 

3.     Pflichten der Rechtsanwälte

 

3.1.  Rechtliche Prüfung

Die STARKE.recht GmbH wird die Rechts­sa­che des Man­dan­ten sorg­fäl­tig prü­fen, ihn über das Ergeb­nis der Prü­fung unter­rich­ten und gegen­über Drit­ten die Inter­es­sen des Man­dan­ten im jeweils beauf­trag­ten Umfang recht­lich vertreten.

 

3.2.  Verschwiegenheit

Die STARKE.recht GmbH ist zur Ver­schwie­gen­heit berech­tigt und ver­pflich­tet. Das Recht und die Pflicht zur Ver­schwie­gen­heit bezie­hen sich auf alles, was ihr in Aus­übung ihres Beru­fes bekannt gewor­den ist und bestehen nach Been­di­gung des Man­dats fort.

Die Pflicht zur Ver­schwie­gen­heit gilt nicht, soweit die Berufs­ord­nung oder ande­re Rechts­vor­schrif­ten Aus­nah­men zulas­sen oder die Durch­set­zung oder Abwehr von Ansprü­chen aus dem Man­dats­ver­hält­nis oder die Ver­tei­di­gung der STARKE.recht GmbH in eige­ner Sache die Offen­ba­rung erfordern.

Die STARKE.recht GmbH hat ihre Mit­ar­bei­ter und alle sons­ti­gen Per­so­nen, die bei ihrer beruf­li­chen Tätig­keit mit­wir­ken, aus­drück­lich zur Ver­schwie­gen­heit verpflichtet.

3.3.  Verwahrung von Geldern

Fremd­gel­der und sons­ti­ge Ver­mö­gens­wer­te, ins­be­son­de­re Wert­pa­pie­re und ande­re geld­wer­te Urkun­den, wer­den vor­be­halt­lich Zif­fer 9 unver­züg­lich an den Berech­tig­ten wei­ter­ge­lei­tet. Solan­ge dies nicht mög­lich ist, sind Fremd­gel­der auf sepa­ra­ten Kon­ten zu verwalten.

3.4.  Datenschutz

Die STARKE.recht GmbH wird alle ver­hält­nis­mä­ßi­gen und zumut­ba­ren Vor­keh­run­gen gegen Ver­lust und Zugrif­fe unbe­fug­ter Drit­ter auf Daten des Man­dan­ten tref­fen und lau­fend dem jeweils bewähr­ten Stand der Tech­nik anpassen.

4.     Obliegenheiten des Mandanten

Eine erfolg­rei­che Man­dats­be­ar­bei­tung ist nur bei Beach­tung der fol­gen­den Oblie­gen­hei­ten gewährleistet.

4.1.  Umfassende Information

Der Man­dant wird die STARKE.recht GmbH über alle mit dem Auf­trag zusam­men­hän­gen­den Tat­sa­chen umfas­send und wahr­heits­ge­mäß infor­mie­ren und ihnen sämt­li­che mit dem Auf­trag zusam­men­hän­gen­den Unter­la­gen und Daten in geord­ne­ter Form über­mit­teln. Der Man­dant wird wäh­rend der Dau­er des Man­dats nur in Abstim­mung mit der STARKE.recht GmbH mit Gerich­ten, Behör­den, der Gegen­sei­te oder sons­ti­gen Betei­lig­ten Kon­takt aufnehmen.

4.2.  Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Man­dant wird die STARKE.recht GmbH unter­rich­ten, wenn er sei­ne Anschrift, Tele­fon- und Fax­num­mer, E‑Mail-Adres­se etc. wech­selt oder über län­ge­re Zeit wegen Urlaubs oder aus ande­ren Grün­den nicht erreich­bar ist.

4.3.  Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwälte

Der Man­dant wird die ihm von den Rechts­an­wäl­ten über­mit­tel­ten Schrei­ben und Schrift­sät­ze der Rechts­an­wäl­te sorg­fäl­tig dar­auf­hin über­prü­fen, ob die dar­in ent­hal­te­nen Sach­ver­halts­an­ga­ben wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig sind.

 

5.     Rechtsschutzversicherung

Soweit die STARKE.recht GmbH auch beauf­tragt ist, den Schrift­wech­sel mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung zu füh­ren, wird die­se von der Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung im Ver­hält­nis zur Rechts­schutz­ver­si­che­rung aus­drück­lich befreit. In die­sem Fall ver­si­chert der Man­dant, dass der Ver­si­che­rungs­ver­trag mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung wei­ter­hin besteht, kei­ne Bei­trags­rück­stän­de bestehen und in glei­cher Ange­le­gen­heit kei­ne ande­ren Rechts­an­wäl­tin­nen oder Rechts­an­wäl­te beauf­tragt sind.

 

Der Man­dant ist dahin­ge­hend unter­rich­tet wor­den, dass die Ein­ho­lung der Deckungs­zu­sa­ge bei der Rechts­schutz­ver­si­che­rung und die in die­sen Zusam­men­hang geführ­te Kor­re­spon­denz eine sepa­ra­te Ange­le­gen­heit im Sinn des § 17 RVG dar­stellt, die geson­dert zu ver­gü­ten ist. Die Kos­ten rich­ten sich nach dem Gegen­stands­wert und wer­den nicht von der Rechts­schutz­ver­si­che­rung übernommen.

 

6.     Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Die STARKE.recht GmbH ist berech­tigt, ihr anver­trau­te Daten des Man­dan­ten im Rah­men des Man­dats mit Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen zu erfas­sen, zu spei­chern und zu verarbeiten.

 

7.     Unterrichtung des Mandanten per Fax

Soweit der Man­dant den Rechts­an­wäl­ten einen Fax­an­schluss mit­teilt, erklärt er sich damit bis auf Wider­ruf oder aus­drück­li­che ander­wei­ti­ge Wei­sung ein­ver­stan­den, dass die STARKE.recht GmbH ihm ohne Ein­schrän­kun­gen über die­ses Fax man­dats­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen zusen­det. Der Man­dant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauf­trag­te Per­so­nen Zugriff auf das Fax­ge­rät haben und dass er Fax­ein­gän­ge regel­mä­ßig über­prüft. Der Man­dant ist ver­pflich­tet, die STARKE.recht GmbH dar­auf hin­zu­wei­sen, wenn Ein­schrän­kun­gen bestehen, etwa das Fax­ge­rät nur unre­gel­mä­ßig auf Fax­ein­gän­ge über­prüft wird oder Fax­ein­sen­dun­gen nur nach vor­he­ri­ger Ankün­di­gung gewünscht werden.

 

8.     Unterrichtung des Mandanten per E‑Mail

Soweit der Man­dant der STARKE.recht GmbH eine E‑Mail-Adres­se mit­teilt, wil­ligt er jeder­zeit wider­ruf­lich ein, dass die STARKE.recht GmbH ihm ohne Ein­schrän­kun­gen per E‑Mail man­dats­be­zo­ge­ne Infor­ma­tio­nen zusen­det. Im Übri­gen gilt Ziff. 6 ent­spre­chend. Dem Man­dan­ten ist bekannt, dass bei unver­schlüs­sel­ten E‑Mails nur ein­ge­schränk­te Ver­trau­lich­keit gewähr­leis­tet ist. Soweit der Man­dant zum Ein­satz von Signa­tur­ver­fah­ren und Ver­schlüs­se­lungs­ver­fah­ren die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen besitzt und deren Ein­satz wünscht, teilt er dies der STARKE.recht GmbH mit.

 

9.     Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung; Kostenerstattung

Der Man­dant ist ver­pflich­tet, auf Anfor­de­rung der STARKE.recht GmbH einen ange­mes­se­nen Vor­schuss und nach Been­di­gung des Man­dats die voll­stän­di­ge Ver­gü­tung der Rechts­an­wäl­te zu bezah­len. Dies gilt auch, wenn Kos­ten­er­stat­tungs­an­sprü­che gegen Rechts­schutz­ver­si­che­rung, Gegen­sei­te oder Drit­te bestehen. Der Man­dant tritt sämt­li­che Ansprü­che auf Kos­ten­er­stat­tung durch die Gegen­sei­te, Rechts­schutz­ver­si­che­rung oder sons­ti­ge Drit­te in Höhe der Hono­rar­for­de­rung der STARKE.recht GmbH hier­mit an die­se ab. Die­se nimmt die Abtre­tung an. Die STARKE.recht GmbH  darf ein­ge­hen­de Zah­lun­gen auf offe­ne Hono­rar­for­de­run­gen, auch aus ande­ren Ange­le­gen­hei­ten, verrechnen.

 

10.  Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Man­dant wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Hand­ak­ten des Rechts­an­walts bis auf die Kos­ten­ak­te und etwa­ige Titel nach Ablauf von fünf Jah­ren nach Been­di­gung des Man­dats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) ver­nich­tet wer­den, sofern der Man­dant die­se Akten nicht in der Kanz­lei der STARKE.recht GmbH vor­her abholt. Im Übri­gen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

 

11.  Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate

Die vor­ste­hen­den Man­dats­be­din­gun­gen gel­ten auch für künf­ti­ge Man­da­te, soweit nichts Ent­ge­gen­ste­hen­des schrift­lich ver­ein­bart wird.

 

12.  Schlussbestimmungen

Die Rechts­un­wirk­sam­keit einer Bestim­mung berührt die Rechts­wirk­sam­keit der ande­ren Ver­trags­tei­le nicht. Die Ver­trags­part­ner ver­pflich­ten sich, eine unwirk­sa­me Bestim­mung durch eine wirk­sa­me Rege­lung zu erset­zen, die ihr im wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis am nächs­ten kommt und dem Ver­trags­zweck am bes­ten entspricht.