Informationsansprüche des Gesellschafters

Anle­ger eines geschlos­se­nen Fonds haben umfas­sen­de gesell­schafts­recht­li­che Kon­troll­rech­te gegen­über ihrer Fonds­ge­sell­schaft. Dazu gehört ins­be­son­de­re die Ein­sicht in (fast) alle Geschäfts­un­ter­la­gen und sogar die akti­ve Beaus­kunf­tung von Fra­gen des Anlegers.

Eini­ge Fonds­ge­sell­schaf­ten ver­su­chen im Gesell­schafts­ver­trag die­se Form der Kon­trol­le zu beschrän­ken, was nur in gerin­gem Umfang zuläs­sig ist.

Um die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der Betei­li­gung eines Anle­gers zu prü­fen, kann die Ein­sicht in die Unter­la­gen der Gesell­schaft erfor­der­lich sein. Denn häu­fig ergibt sich erst häu­fig, mit wel­chen Schwie­rig­kei­ten die Fonds­ge­sell­schaft zu kämp­fen hat und ob der Ver­such einer Sanie­rung über­haupt sinn­voll erscheint oder ob bes­ser die Not­brem­se durch­ei­nen Aus­stieg aus der Kapi­tal­an­la­ge gezo­gen wer­den sollte.

Um eine Stra­te­gie zur Siche­rung der Ver­mö­gens­wer­te eines Anle­gers auf­stel­len zu kön­nen, ist die Durch­set­zung von Kon­troll­rech­ten häu­fig uner­läss­lich. Dies gilt auch, wenn der Anle­ger ent­schei­det einen Sanie­rungs­ver­such gemein­sam mit sei­nen Mit­ge­sell­schaf­tern einzuleiten.

Als Fach­kanz­lei für Anle­ger­schutz set­zen wir Ihre gesell­schafts­recht­li­chen Kon­troll­rech­te kom­pe­tent durch.

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