Einsicht in Akten von Ermittlungs- und Strafverfahren

Als anwalt­li­che Ver­tre­ter von betrof­fe­nen Anle­gern kön­nen wir in Ermitt­lungs­ak­ten der Staats­an­walt­schaft Ein­sicht neh­men und erschlie­ßen damit eine bedeu­ten­de Infor­ma­ti­ons­quel­le. Die Staats­an­walt­schaft hat näm­lich bei Ver­dacht einer Straf­tat umfas­sen­de Auf­klä­rungs­be­fug­nis­se, die sich dem Anle­ger selbst ver­schlie­ßen. So kann die Staats­an­walt­schaft zum Bei­spiel Ver­däch­ti­ge und Zeu­gen anhö­ren und Zah­lungs­flüs­se bei Ban­ken aufklären.

Häu­fig erge­ben sich detail­lier­te Kennt­nis­se über straf­ba­rer Hand­lun­gen zum Nach­teil von Anle­gern erst aus den staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lungs­ak­ten. Als wei­te­re wich­ti­ge Infor­ma­ti­on erhält man auf die­se Wei­se ggf. Kennt­nis von voll­stre­ckungs­fä­hi­gem Ver­mö­gen bzw. sicher­ge­stell­ten Ver­mö­gens­wer­ten durch die Staats­an­walt­schaft. Dies ist für geschä­dig­te Anle­ger von gro­ßem Inter­es­se, weil in sicher­ge­stell­tes Ver­mö­gen zu Guns­ten des Anle­gers hin­ein­voll­streckt wer­den kann. Wenn durch Straf­tat vie­le Anle­ger betrof­fen sind, heißt es hier schnell zu sein, denn Pfän­dun­gen wir­ken in der Rei­hen­fol­ge ihrer Vor­nah­me, falls das sicher­ge­stell­te Ver­mö­gen nicht zur Befrie­di­gung aller Geschä­dig­ten ausreicht.

Als Rechts­an­wäl­ten wer­den uns die Akten in Ermitt­lungs- und Straf­ver­fah­ren übli­cher­wei­se im Ori­gi­nal zur Ein­sicht in unse­rer Kanz­lei über­las­sen. Dabei haben wir dann inner­halb kür­zes­ter Zeit (in der Regel 2–3 Tage) ggf. meh­re­re Umzugs­kar­tons mit Akten­ord­nern zu sichten.

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